Für uns relevante aktuelle Bestimmungen

(2c) Es gelten die folgenden Vorgaben:

  • die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,

    § 5 Allgemeine Hygienevorgaben
    – Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
    – der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
    – Personen mit den typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 ist der Zutritt nicht gestattet,
    – in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen,
    – häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind regelmäßig zu reinigen,
    – in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.
  • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu

    – als Kontaktdaten sind der Name, die Anschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
    – die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
    – die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszugeben,
    – die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
    – die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
  • die gemeinsame sportliche Betätigung in Gruppenangeboten ist in geschlossenen Räumen höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig
  • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
  • ein Abstand von mindestens 2,5 Metern ist einzuhalten
  • Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-​Testnachweises nach § 10h erbracht werden; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

    – als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-​Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-​Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-​Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen,
    – als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der Einrichtung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden.
    – (2) Einem negativen Coronavirus-​Testnachweis im Sinne dieser Verordnung steht die Vorlage eines Coronavirus-​Impfnachweises nach § 2 Absatz 5 oder eines Genesenennachweises nach § 2 Absatz 6 gleich.
  • die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und Toiletten ist nur unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig